des Beschwerdeführers mit einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, persönlichkeitsimmanenter Gewaltbereitschaft, einer Vorgeschichte von Alkoholabhängigkeit und Anpassungsstörung und ungünstiger soziokultureller Einflüsse sei das Risiko erneuter Tötungsdelikte und/oder schwerer (lebensgefährdenden) Gewaltstraftaten in Relation zu einer Vergleichspopulation von psychisch nicht beeinträchtigten Straftätern, die entsprechende Delikte begangen haben, deutlich erhöht (VA act. 07 232), wobei Straftaten wie Tötungsdelikte aufgrund ihrer relativen Seltenheit grundsätzlich schwer prognostisch einzuschätzen seien (VA act. 07 232).