07 229 f.). Aufgrund der besonderen Risikokonstellation des Beschwerdeführers sei das Risiko von erneuten Tötungsdelikten und/oder schweren (lebensgefährdenden) Gewaltstraftaten beim Beschwerdeführer absolut gesehen gering (VA act. 07 224). Der gefährdete Personenkreis wäre bei solchen Delikten vor allem das unmittelbare Nahfeld, insbesondere eine allfällige neue Partnerin, wenn eine entsprechend problematische Beziehungskonstellation vorliegen würde. Die Gefährdung der Kinder des Beschwerdeführers bei ungünstiger Entwicklung sei derzeit schwer zu beurteilen (VA act. 07 224). Aufgrund der besonderen Risikokonstellation - 16 -