07 229). Insgesamt habe der Beschwerdeführer keine Problemeinsicht hinsichtlich der auffälligen Persönlichkeitseigenschaften, seiner Gewaltbereitschaft bzw. Waffenaffinität, seiner Alkoholabhängigkeit, eines potenziell ungünstigen Einflusses seiner kulturell geprägten Wertvorstellungen und des Rückfallrisikos für erneute Gewaltstraftaten. Der bisherige Verlauf der ambulanten Massnahme müsse als wenig erfolgreich beurteilt werden und es sei nicht wahrscheinlich, dass durch eine Fortsetzung der ambulanten Behandlung eine wesentliche Verbesserung der Legalprognose erreicht werden könne (VA act. 07 229 f.).