Die dem Beschwerdeführer früher bescheinigten weitreichenden therapeutischen Fortschritte hätten sich im Rahmen der Begutachtung grösstenteils nicht reproduzieren lassen. Der Beschwerdeführer habe die Verantwortung für den eskalierenden Paarkonflikt und die daraus resultierende Tötung seiner Frau und deren Familie zugeschrieben. Er habe sich abfällig über sie geäussert und Reue, Schuldgefühle und Bedauern ausschliesslich in Bezug auf die Konsequenzen für sich selbst und seine Kinder zum Ausdruck gebracht. Dabei habe er auch hinsichtlich der negativen Folgen seiner Tat für seine Kinder kein differenziertes Einfühlungsvermögen gezeigt.