vom 6. November 2019 und deren Ergänzungsgutachten vom 26. Januar 2021. Die Gutachterin hat sich darin auf insgesamt 119 respektive 40 Seiten eingehend mit dem Beschwerdeführer bzw. dessen Persönlichkeit auseinandergesetzt und eine sorgfältige sowie nachvollziehbare diagnostische Einschätzung abgegeben. Das Verwaltungsgericht hat bereits mit Urteil WBE.2022.435 vom 9. Januar 2024, Erw. II/3.3.3, dargetan, weshalb darauf abzustellen ist. Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Verfahren diesbezüglich keine Beanstandungen (mehr) vor, weshalb auf die entsprechende Erwägung (insbesondere Erw. II/3.3.3.3) verwiesen wird.