ein "Wandel zum Besseren" stattgefunden hat, ob sich die innere Einstellung des Verurteilten verändert hat, ob der Verurteilte Einsicht in die Folgen seiner Tat gewonnen hat und seine Tat bereut und ob eine Reifung und Festigung seiner Persönlichkeit durch therapeutische Einwirkungen festzustellen ist. Dass der Verurteilte im Rahmen einer Therapie an seinen Defiziten arbeitet, darf erwartet werden, auch wenn das Gericht keine solche angeordnet hat. Fehlende Tataufarbeitung ist prognoserelevant und darf negativ gewürdigt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_307/2022 vom 23. Mai 2022, Erw. 2.2.2; 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015, Erw. 5.6; KOLLER, a.a.O., N. 9 zu Art.