Unter dem Aspekt des übrigen Vorlebens sind die familienrechtlichen Probleme und die damit einhergehenden diversen zivilrechtlichen Verfahren, die gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sind und in deren Rahmen auf die durch den Beschwerdeführer gegen die Ehefrau ausgesprochenen Drohungen und ausgeübten Tätlichkeiten hingewiesen wurde, prognostisch negativ zu berücksichtigen (siehe vorne lit. A Ziff. 1). Gleiches gilt für die berufliche Unstetigkeit des Beschwerdeführers, die finanziellen Probleme und die entwickelte Alkoholabhängigkeit (siehe vorne lit. A Ziff. 1).