Vielmehr wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen des Vorlebens neutral auf die Legalprognose aus. Mittlerweile gelöschte Vortaten sind allerdings, soweit sie in die medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers eingeflossen sind, im Rahmen der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. hinten Erw. II/3.2.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_589/2021 vom 19. November 2024, Erw. 5).