Gemäss dem aktuellsten aktenkundigen Strafregisterauszug vom 9. Juli 2020 ist der Beschwerdeführer abgesehen vom Urteil vom 8. März 2016, mit welchem die vorliegend zu verbüssende Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, im Schweizerischen Strafregister nicht weiter verzeichnet (VA act. 01 008). Das deliktische Vorleben des Beschwerdeführers ist damit nicht negativ zu werten. Vielmehr wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen des Vorlebens neutral auf die Legalprognose aus.