3.2. 3.2.1. Was das Vorleben betrifft, so ist dieses vorab unter dem Gesichtspunkt der früheren Straffälligkeit zu prüfen. Es gilt die Faustregel, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten umso höher ist, je mehr Delikte in der Vergangenheit begangen wurden und je kürzer die Abstände zwischen den einzelnen Straftaten waren, wobei gemäss dem bis zum 23. Januar 2023 in Kraft gewesenen Art. 369 Abs. 7 StGB Urteile, die aus dem Strafregister entfernt worden sind, dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden und somit auch beim Vorleben keinerlei Berücksichtigung finden dürfen (KOLLER, a.a.O., N. 7 zu Art.