Weiter habe er im Kosovo günstige Verhältnisse für sein Leben nach der bedingten Entlassung geschaffen. Schliesslich attestiere die JVA Solothurn ihm keine schlechte Legalprognose und gelange anlässlich der Differenzialprognose zum Schluss, dass sich die Legalprognose bei Vollverbüssung der Freiheitsstrafe im Unterschied zur bedingten Entlassung ungünstig entwickle. Auf diese Vorbringen ist nachfolgend im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung einzeln einzugehen (siehe unten Erw. II/3.2 ff.).