eine positive Bewährungsprognose spricht wie ein schlechtes Vollzugsverhalten für eine negative (zum Ganzen CORNELIA KOLLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 86 StGB). In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird deshalb nachfolgend das Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug einer der Umstände sein, die im Gesamtzusammenhang bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten mitzuberücksichtigen sind (siehe vorne Erw. II/2 und hinten Erw. II/3.2.3).