Unbestritten ist auch die zweite Voraussetzung, hat sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug doch grundsätzlich wohl verhalten. Diesbezüglich ist indes darauf hinzuweisen, dass die Normierung des Verhaltens des Gefangenen im Vollzug als eigenständiges Kriterium für die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zunehmend kritisiert wird, da ein einwandfreies Verhalten in der Vollzugsinstitution genauso wenig für - 12 -