3. 3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer per 12. September 2022 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst hat. Damit ist die erste, zeitliche, Voraussetzung für eine bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt. Unbestritten ist auch die zweite Voraussetzung, hat sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug doch grundsätzlich wohl verhalten.