lassung bessere Resozialisierungschancen zu attestieren sind als bei Vollverbüssung der Strafe bzw. wenn eine Möglichkeit besteht, die Rückfallgefahr einzuschränken. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei bedingter Entlassung auf den Betroffenen aufgrund drohender Rückversetzung Druck ausgeübt wird bzw. Weisungen erlassen und Bewährungshilfe angeordnet werden können (vgl. Art. 87 Abs. 2 StGB). Insgesamt ist zu beurteilen, ob sich eine bedingte Entlassung mit Blick auf den spezialpräventiven Zweck der Strafe aufdrängt (vgl. CORNELIA KOLLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 86 StGB; ANDREA BAECHTOLD/JONAS