Spricht die Legalprognose gegen eine bedingte Entlassung, sind im Sinne einer Differenzialprognose die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe denjenigen einer Aussetzung des letzten Teils der Strafe gegenüberzustellen (BGE 124 IV 193, Erw. 4a und 5b/bb; Urteil 6B_208/2018 vom 6. April 2018, Erw. 1.2). Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob sich trotz bereits festgestellter negativer Legalprognose dennoch eine bedingte Entlassung aufdrängt. Dabei ist in einem ersten Schritt zu klären, wie die Legalprognose bei Vollverbüssung der Freiheitsstrafe im Vergleich zur Legalprognose bei bedingter Entlassung einzustufen ist.