Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, der vom AJV zu den Akten gereichte Überstellungsentscheid des BJ vom 12. Dezember 2023 betreffe nicht das vorliegende Verfahren und habe mit diesem nichts zu tun. 2. 2.1. Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen, d.h. wenn keine negative Legalprognose resultiert. Die bedingte Entlassung stellt die Regel und deren Verweigerung die Ausnahme dar (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 7B_157/2024 vom - 10 -