Das Handeln des AJV bezeichnet der Beschwerdeführer als unredlich bzw. Treu und Glauben widersprechend: Es verlange vom Beschwerdeführer für die bedingte Entlassung die Absolvierung einer Therapie, verweigere die bedingte Entlassung dann aber trotzdem und berufe sich zur Untermauerung seiner Ausführungen auf nicht einschlägige Aktenstellen, während es Ausführungen des Beschwerdeführers im Widerspruch zu den Akten als unbelegt und unglaubhaft bezeichne. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich das AJV entsprechend verhalte, zumindest untermauere dieses unfaire Verhalten aber die Richtigkeit seiner eigenen Darstellungen.