Mit Blick auf die Legalprognose weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die JVA Solothurn ihm zumindest keine schlechte Legalprognose attestiere, während sie als fraglich erachte, ob bei einem Verbleib des Beschwerdeführers im Vollzugssystem nicht die Gefahr einer Chronifizierung der negativen Persönlichkeitsanteile bestehe. Unter Beilage von Belegen führt der Beschwerdeführer schliesslich aus, dass er im Kosovo gute Voraussetzungen geschaffen habe, um sofort Fuss fassen und deliktfrei leben zu können. Damit seien zusammenfassend die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung, die die Regel bilde, erfüllt.