Dass er damit die ihm auferlegte Bedingung für die bedingte Entlassung erfüllt habe, sei unberücksichtigt geblieben und die erfolgreich abgeschlossene Schematherapie sei weder im verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 9. Januar 2023 noch in der Verfügung des AJV vom 30. August 2023 erwähnt worden. Mit Blick auf die Legalprognose weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die JVA Solothurn ihm zumindest keine schlechte Legalprognose attestiere, während sie als fraglich erachte, ob bei einem Verbleib des Beschwerdeführers im Vollzugssystem nicht die Gefahr einer Chronifizierung der negativen Persönlichkeitsanteile bestehe.