Aus diesem Grund habe er am 5. August 2020 die gewünschte forensische Schematherapie begonnen, sie auch nach der am 5. März 2021 verfügten sofortigen Aufhebung der ambulanten Behandlung fortgesetzt und am 24. März 2021 erfolgreich abgeschlossen. Dass er damit die ihm auferlegte Bedingung für die bedingte Entlassung erfüllt habe, sei unberücksichtigt geblieben und die erfolgreich abgeschlossene Schematherapie sei weder im verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 9. Januar 2023 noch in der Verfügung des AJV vom 30. August 2023 erwähnt worden.