1.2. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, das AJV habe in ihm im Jahr 2020 das berechtigte Vertrauen hervorgerufen, bedingt entlassen zu werden, sofern er eine weitere Therapie absolviere. Aus diesem Grund habe er am 5. August 2020 die gewünschte forensische Schematherapie begonnen, sie auch nach der am 5. März 2021 verfügten sofortigen Aufhebung der ambulanten Behandlung fortgesetzt und am 24. März 2021 erfolgreich abgeschlossen.