Das überwiegend korrekte Verhalten im Vollzug spreche nicht zwingend für eine positive Bewährungsprognose. Die Differenzialprognose führe zu keinem anderen Ergebnis, da sich die Rückfallgefahr verringern könnte, wenn sich der Beschwerdeführer freiwillig auf eine deliktpräventive Therapie einlassen und sich inhaltlich damit auseinandersetzen würde, was nicht ausgeschlossen sei. Ferner lägen keine ernstzunehmenden Gründe für die Annahme einer Verschlechterung der Legalprognose bei Fortsetzung des Vollzugs vor.