handlungsbereitschaft sowie der fehlenden Therapiefortschritte, wozu namentlich die nicht erfolgte vertiefte Auseinandersetzung mit der Anlasstat gehörten. In die Legalprognose fliesse auch das Vorleben des Beschwerdeführers ungünstig ein, während die zu erwartenden Lebensverhältnisse nach der bedingten Entlassung für sich allein betrachtet nicht günstig einzufliessen vermöchten. Das überwiegend korrekte Verhalten im Vollzug spreche nicht zwingend für eine positive Bewährungsprognose.