Für die übrigen Voraussetzungen verweist das AJV im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Verfügung vom 5. Oktober 2022 und auf das Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2022.435 vom 9. Januar 2023, da sich seither nichts Wesentliches geändert und das dort Ausgeführte auch aktuell Geltung habe. Entsprechend attestiert das AJV dem Beschwerdeführer weiterhin eine ungünstige Legalprognose aufgrund des überdauernden Störungsbilds der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Anteilen, der deliktsrelevanten Persönlichkeitszüge, seiner noch nicht adäquat behandelten Alkoholabhängigkeit, seiner fehlenden (intrinsischen) Be-