zungsgutachten vom 26. Januar 2021, das Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2023, seine Anhörung vom 11. August 2023 und den jüngsten Vollzugsbericht der JVA Solothurn vom 31. Juli 2023. Es führt aus, der Beschwerdeführer habe am 12. September 2022 zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung für eine bedingte Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) erfüllt sei.