Diese könnten konkrete Hinweise auf auch schwerwiegende Verletzungen von Menschenrechten enthalten. Das BJ habe sich zu vergewissern, dass dem Beschwerdeführer im kosovarischen Strafvollzug keine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen Behandlung drohe bzw. habe dies falls nötig in geeigneter Weise sicherzustellen. Die Überstellung des Beschwerdeführer gegen seinen Willen zwecks Vollzugs der Reststrafe im Heimatland sei deshalb (im Moment) unzulässig (act.75 ff.). -7- 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 12. August 2024 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: