4. Der Beschwerdeführer liess sodann am 19. Juni 2024 den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2024.4 vom 12. Juni 2024 einreichen, wonach der Überstellungsentscheid des Bundesamtes für Justiz (BJ) zwecks Vollzugs der Reststrafe im Heimatland vom 12. Dezember 2023 (act. 52 ff.) aufgehoben wurde. Das Bundesstrafgericht hielt fest, das BJ habe es versäumt, in seinem Entscheid die Berichte und Praxis von Konventionsorganen zum Strafvollzug in der Republik Kosovo zu berücksichtigen. Diese könnten konkrete Hinweise auf auch schwerwiegende Verletzungen von Menschenrechten enthalten.