, 49 f., 63 ff.). Nachdem mit Verfügung des instruierenden Verwaltungsrichters vom 8. Januar 2024 dem Beschwerdeführer die vom AJV am 18. Dezember 2023 eingereichten Unterlagen zur Kenntnisnahme und freigestellten Stellungnahme zugestellt worden waren, nahm dieser dazu sowie zur Duplik vom 3. Januar 2024 innert erstreckter Frist am 12. Februar 2024 Stellung (act. 66 ff.).