3. Mit Beschwerdeantworten vom 16. Oktober 2023 beantragten sowohl die Oberstaatsanwaltschaft als auch das AJV die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 35 ff.). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsvertreter wurde am 9. November 2023 bewilligt (act. 39 f.). Der Beschwerdeführer liess am 22. November 2023 eine Replik einreichen (act. 41 ff.). Am 18. Dezember 2023 reichte das AJV weitere Unterlagen zu den Akten und äusserte sich am 3. Januar 2024 aufforderungsgemäss zur Replik des Beschwerdeführers (act. 51 ff., 49 f., 63 ff.).