6. Im Hinblick auf die am 12. September 2022 verbüssten zwei Drittel der Freiheitsstrafe und nach Eingang eines Entlassungsgesuchs von B._____ am 6. Juni 2022 verfügte das AJV am 9. September 2022, dass B._____ nicht bedingt entlassen und die bedingte Entlassung spätestens nach Ablauf eines Jahres neu geprüft werde (VA-act. 04 039 f). Die Verweigerung der bedingten Entlassung wurde am 5. Oktober 2022 mit der insgesamt ungünstigen und belasteten Legalprognose in Bezug auf weitere, auch schwere, Gewaltdelikte begründet (VA-act. 04 042 ff.). Die von B._____ am 2. November 2022 dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil WBE.2022.435 vom 9. Januar 2023 ab (VAact.