5. Mit Verfügung des AJV vom 5. März 2021 wurde die ambulante Behandlung gestützt auf Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB jedoch wegen Aussichtslosigkeit mit sofortiger Wirkung aufgehoben, unter anderem gestützt auf ein psychiatrisches Ergänzungsgutachten von Dr. med. E._____ vom 26. Januar 2021. Die Aufhebung der ambulanten Massnahme blieb unangefochten (VA-act. 04 037 f.). Trotz Aufhebung der ambulanten Behandlung setzte B._____ die laufende Behandlung (forensische Schematherapie) aus eigenem Antrieb fort, worauf ihm die regelmässige und erfolgreiche Teilnahme an 26 Gruppensitzungen zu je 2 Stunden in der Zeit vom 5. August 2020 bis zum 24. März 2021 bescheinigt wurde (act. 15, 19).