Mit Vollzugsbefehl vom 3. Februar 2017 verfügte das Amt für Justizvollzug (AJV) den Strafvollzug und die ambulante Behandlung. Am 1. Mai 2017, 8. Mai 2018, 21. Mai 2019 und 5. Mai 2020 verfügte es jeweils die Fortsetzung der ambulanten Behandlung von B._____ (VA-act. 04 006 ff.), wobei es in der Verfügung vom 5. Mai 2020 mit Verweis auf das über B._____ erstellte psychiatrische Gutachten von Frau Dr. med. E._____ vom 6. November 2019 den bisherigen Verlauf der ambulanten Massnahme als wenig erfolgreich beurteilte. Die ambulante Behandlung wurde aber fortgesetzt, da sie das einzige Behandlungssetting darstellte, auf das sich B._____ einzulassen schien.