3. Das Bezirksgericht V._____ sprach B._____ am 24. April 2013 des Mordes, der Gefährdung des Lebens und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig. Es erkannte auf eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren. Gleichzeitig wurde gestützt auf Art. 63 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) vollzugsbegleitend eine ambulante psychotherapeutische Massnahme angeordnet. Zusätzlich wurde der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von sieben Monaten aus einer früheren Verurteilung vom 29. August 2006 durch das Bezirksgericht V._____ gestützt auf Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 StGB widerrufen (VAact. 02 003 ff.).