ein Eheschutzverfahren einleitete, in dessen Rahmen von wöchentlichen Drohungen und Tätlichkeiten durch den Beschwerdeführer die Rede war (VA act. 02 008, 07 196). Das Eheschutzgesuch zog sie 2005 wieder zurück, ehe sie im gleichen Jahr ein erneutes Gesuch einreichte, wobei die Eheleute unter unklaren Umständen wieder zusammen kamen (VA 07 196 f., 02 008). Im Jahr 2008 trennten sich die Eheleute erneut und 2009 strengte C._____ abermals ein Eheschutzverfahren an (VA 07 197, 02 008). -3-