2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und das Gesuch um unentgeltliche Vertretung werden abgewiesen. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 123.00, gesamthaft Fr. 923.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt Zustellung an: den Beschwerdeführer den Regierungsrat Mitteilung an: das DVI, Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten