Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid des Regierungsrats. Bereits die Vorinstanz erwog bei der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, es sollte auch für einen Laien erkennbar sein, dass ein rechtliches Vorgehen gegen eine die eigene Person entlastende Abschreibungsverfügung aussichtslos ist (angefochtener Entscheid, Erw. 2.3). Dies trifft zu und dagegen vermag der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht nichts Substantielles vorzubringen. Entsprechend erweist sich auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als aussichtslos. Die unentgeltliche Rechtspflege ist dem Beschwerdeführer daher nicht zu gewähren.