5. Schliesslich verlangte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz zusätzlich die Löschung von Anzeigen aus den polizeilichen Registern sowie die Bestrafung der Anzeigeerstatter. Dies war nicht Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, weshalb auch diesbezüglich die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Verwaltungsbeschwerde eingetreten ist. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dies gilt völlig unabhängig vom Ausgang der durch den Beschwerdeführer angestrengten Strafverfahren. Für eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens besteht daher kein Anlass.