4. Der Beschwerdeführer stellte vor der Vorinstanz zusätzlich ein Entschädigungsbegehren betreffend die finanziellen Verluste, welche der "zwin- -7- gende" Verkauf seiner Waffen verursacht habe. Es lässt sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanz auf das Entschädigungsbegehren nicht eintrat. Ein entsprechendes Begehren wäre auf dem Klageweg geltend zu machen (vgl. vorne Erw. I/3); die Vorinstanz war nicht zuständig zur Beurteilung der Forderung.