Der Beschwerdeführer wehrt sich im Wesentlichen gegen die Begründung des erstinstanzlichen Entscheids, worin der Anlass sowie der Ablauf des Verfahrens beschrieben sind. Die Anfechtung allein der Entscheidbegründung ist indessen (wie gesehen, vgl. oben Erw. 3.1) nicht zulässig. Den kritisierten Ausführungen kommt keine Verbindlichkeit zu. An der Aufhebung oder Abänderung der erstinstanzlichen Abschreibungsverfügung bestand somit offensichtlich kein schutzwürdiges Interesse. 3.3. Somit ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Verwaltungsbeschwerde nicht eingetreten ist, soweit darin der erstinstanzliche Nichteintretensentscheid in Frage gestellt wurde.