Am Rechtsschutzinteresse fehlt es regelmässig, wenn die Beschwerde dem Beschwerdeführer keinerlei nennenswerte Vorteile bringen kann. Aus diesem Grund ist die Anfechtung der Entscheidbegründung, ohne dass die Abänderung des Dispositivs verlangt wird, unzulässig (MERKER, a.a.O., Vorbem. zu § 38 N. 130): Nur das Entscheiddispositiv bzw. die Verfügungsformel wird (zusammen mit der Kostenregelung) rechtswirksam; dementsprechend kann grundsätzlich auch nur dieser Teil des Entscheids angefochten werden (DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 52 N. 10).