oder erwerben möchten, Hinderungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 WG vorlägen. 3. 3.1. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführenden durch den Ausgang des Verfahrens -6- unmittelbar beeinflusst werden kann (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 944).