Mit der Abschreibung des Verfahrens seien dem Beschwerdeführer keine Kosten entstanden. Auch seien aufgrund des Verkaufs der Waffen keine Lagergebühren angefallen, wie dies bei einer Beschlagnahmung der Fall gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe durch den freiwilligen Verkauf der Waffen sogar eine finanzielle Entschädigung erhalten. Es sei nicht Aufgabe der Fachstelle SIWAS, eine Überprüfung von "Schuld" oder "Unschuld" vorzunehmen, sondern die missbräuchliche Verwendung von Waffen zu verhindern (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 [Waffengesetz, WG, SR 514.54]); dabei habe sie zu prüfen, ob bei Personen, die Waffen besitzen