Für die weiteren Begehren des Beschwerdeführers sei der Regierungsrat nicht zuständig gewesen (angefochtener Entscheid, Erw. 1.3). In der Beschwerdeantwort wurde ergänzend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Waffen freiwillig verkauft habe, weshalb für die Fachstelle SIWAS kein weiterer Handlungsbedarf mehr bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe nicht beantragt, dass er trotz des Verkaufs seiner Waffen ein Gutachten erstellen lassen möchte, um im Hinblick auf einen künftigen Erwerb seine Waffenfähigkeit zu überprüfen. Mit der Abschreibung des Verfahrens seien dem Beschwerdeführer keine Kosten entstanden.