2. Die Vorinstanz trat nicht auf die Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung der Fachstelle SIWAS ein. Die Fachstelle habe das Verwaltungsverfahren zu Recht als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem der Beschwerdeführer seine Waffen verkauft habe. Massgebend sei allein das Dispositiv der Abschreibungsverfügung, während den Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid grundsätzlich keine bindende Wirkung zukomme (angefochtener Entscheid, Erw. 1.2). Für die weiteren Begehren des Beschwerdeführers sei der Regierungsrat nicht zuständig gewesen (angefochtener Entscheid, Erw.