3. Soweit der Beschwerdeführer in Begehren Ziffer 2 eine Entschädigungsforderung geltend machen will, die über diejenige in der Verwaltungsbeschwerde hinausgeht, ist das Verwaltungsgericht dafür im Beschwerdeverfahren nicht zuständig (vgl. § 11 des Haftungsgesetzes vom 24. März 2009 [HG; SAR 150.200]; § 60 lit. c VRPG). Auf Begehren Ziffer 2 der Beschwerde darf insofern nicht eingetreten werden. 4. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt vorstehender Erwägung 3 ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten. -5-