2. Gemäss § 42 lit. a VRPG ist zur Beschwerdeführung befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges eigenes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid; die Anliegen des Beschwerdeführers wurden von der Vorinstanz gar nicht materiell beurteilt. Folglich hat der Beschwerdeführer an der Aufhebung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses ein schutzwürdiges eigenes Interesse und ist zur Beschwerde legitimiert (§ 42 lit. a VRPG).