2. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2023 beantragte das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS, im Namen des Regierungsrats die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 5. März 2024 beraten und entschieden. -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: