3. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer reduzierten Staatsgebühr von Fr. 300.- sowie den Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 96.-, zusammen Fr. 396.-, werden dem Beschwerdeführer A._____ auferlegt. b) Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. September 2022 stellte A._____ sinngemäss die Anträge, der Regierungsratsbeschluss vom 6. September 2022 sei aufzuheben und es sei eine Entschädigung für die erlittenen finanziellen Verluste und Schäden zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons.