2. 2.1. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 487.00, gesamthaft Fr. 3'487.00, sind von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. 2.2. Die Beschwerdegegnerin, der Stadtrat Q._____ und der Regierungsrat werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'300.00 zu je 1/3, d.h. zu je Fr. 1'100.00 zu ersetzen.